Nachfolgeregelung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Stefan Runstuk
Die Verwaltung des privaten Vermögens erfolgt häufig in sog. Family Offices. Hierbei handelt es sich üblicherweise um Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurden bei einer GbR u.a. die Regelungen für den Erbfall geändert. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob ggf. durch die gesetzliche Änderung oder aus anderen Gründen ein Änderungsbedarf besteht.
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung führte der Tod eines GbR-Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft. Diese Regelung wurde in der Praxis üblicherweise durch den Gesellschaftsvertrag geändert.
Aus diesem Grund wurde durch das MoPeG die gesetzliche Regelung der inzwischen üblichen Praxis angepasst. Nach dem MoPeG wird die Gesellschaft auch im Fall des Todes eines Gesellschafters fortgesetzt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag sieht die Auflösung der Gesellschaft vor. Das Regel-ausnahme-Verhältnis wurde daher gerade umgedreht.
Nach der gesetzlichen Regelung führt das Ausscheiden eines Gesellschafters, z.B. durch seinen Tod, dazu, dass dieser Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Den Erben steht in diesem Fall ein Abfindungsanspruch zu. Dies kann ggf. für die GbR sehr negative Folgen haben.
Deshalb empfiehlt es sich, in dem Gesellschaftsvertrag der GbR für den Fall des Todes eines Gesellschafters möglichst genaue Nachfolgeklauseln vorzusehen. Diese können unterschiedlich aussehen.
Vorab: Wichtig ist bei diesen Nachfolgeklauseln, dass die Frage, wer Nachfolger eines verstorbenen Gesellschafters in der Gesellschaft wird, in erster Linie durch das Gesellschaftsrecht, also insbesondere durch den Gesellschaftsvertrag, bestimmt wird. Erst in zweiter Linie kommt es darauf an, wer Erbe des verstorbenen Gesellschafters ist. Sieht somit der Gesellschaftsvertrag vor, dass nur bestimmte Personen Gesellschafter werden können, können die Erben, die nicht durch den Gesellschaftsvertrag zu Nachfolgern bestimmt sind, nicht Gesellschafter werden.
Welche Nachfolgeklauseln gibt es nun üblicherweise?
Einfache Nachfolgeklausel:
Nach der einfachen Nachfolgeklausel werden sämtliche Personen, die Erben sind, Nachfolger des Gesellschafters. Es bestimmt damit der einzelne Gesellschafter, wer Nachfolger in der Gesellschaft wird, indem er bestimmte Personen zu Erben einsetzt. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass bei einer GbR oder einer sonstigen Personengesellschaft, wie z.B. der OHG oder der KG, nicht die Erbengemeinschaft Gesellschafter wird, sondern unmittelbar die Erben. Bei einer Personengesellschaft ist somit eine möglicherweise bestehende Erbengemeinschaft nicht „zwischengeschaltet“.
Qualifizierte Nachfolgeklausel:
Nach der qualifizierten Nachfolgeklausel können nur bestimmte Personen, die durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt sind, Nachfolger eines verstorbenen Gesellschafters werden. Die Gesellschaft hat es somit in der Hand, wer Gesellschafter werden kann.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Nachfolger eines verstorbenen Gesellschafters in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten der GbR haften. Es gibt somit für diese Nachfolger – wie für die übrigen Gesellschafter – keine Haftungsbeschränkung.
Um den Erben doch die Möglichkeit zu geben, ihre Haftung als Gesellschafter zu beschränken, sieht das Gesetz vor, dass der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters gegenüber den übrigen Gesellschaftern beantragen kann, dass ihm die Stellung als Kommanditist eingeräumt wird. Ein Kommanditist haftet nur mit seiner Kommanditeinlage, ist also nur beschränkt haftbar. Sind die übrigen Gesellschafter damit einverstanden, wandelt sich die GbR, wenn die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind, in eine Kommanditgesellschaft, in der der Erbe Kommanditist ist und somit nur noch beschränkt haftet. Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft ist eine solche Umwandlung möglich.
Es stellen sich somit die folgenden Fragen.
Gibt es eine Nachfolgeregelung?
Wie sieht diese aus?
Passt diese Nachfolgeregelung zur aktuellen Situation und zur aktuellen Gesetzeslage oder gibt es insoweit Änderungsbedarf?