MVZ: Unterzeichnung der Abrechnung durch Ärztlichen Leiter
von Lieb Rechtsanwälte
Die Gesamtaufstellung ist – jedenfalls bei einem entsprechenden Gebot im Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung – vom Ärztlichen Leiter eines MVZ, nicht hingegen vom Geschäftsführer der MVZ-Träger GmbH, zu unterzeichnen.
Dies entschied das LSG NRW mit Beschluss vom 24.12.2015 – L 11 KA 58/15 B ER.
Quelle: GesR 381/2016