MVZ: Unterzeichnung der Abrechnung durch Ärztlichen Leiter

von Lieb Rechtsanwälte

Die Gesamtaufstellung ist – jedenfalls bei einem entsprechenden Gebot im Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung – vom Ärztlichen Leiter eines MVZ, nicht hingegen vom Geschäftsführer der MVZ-Träger GmbH, zu unterzeichnen.

 

Dies entschied das LSG NRW mit Beschluss vom 24.12.2015 – L 11 KA 58/15 B ER.

 

Quelle: GesR 381/2016

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