MVZ: Nachbesetzung von einer Viertelarztstelle

von Lieb Rechtsanwälte

Die Nachbesetzung einer Viertelstelle in einem MVZ muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach ihrem Freiwerden betrieben werden.

Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 04.05.2016 – B6 KA 28/15 R – entschieden.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist als Frist, binnen derer die Nachbesetzung noch möglich ist, von sechs Monaten auszugehen. Dies ergibt sich aus einer Anlehnung an die in § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V bestimmte Sechsmonatsfrist. Bei der Nachbesetzung von Viertelstellen ist wegen der typischerweise eher geringeren Auswirkungen auf die Bedarfsplanung eine Nachbesetzung innerhalb eines Jahres nach dem Freiwerden noch möglich.

Fundstelle: Gesundheitsrecht 2016/775-779

Praxishinweis:

Das MVZ verliert das Nachbesetzungsrecht, wenn es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung der Viertelstelle unternimmt und auch nicht belegen kann, dass trotz des Ablaufs eines Jahres zeitnah noch mit einer Nachbesetzung gerechnet werden kann.

Zurück