MVZ: Anforderungen an die wöchentliche Arbeitszeit des ärztlichen Leiters

von Lieb Rechtsanwälte

Welche Anforderungen an die wöchentliche Arbeitszeit der ärztlichen Leitung im MVZ zu stellen sind, ist bislang nicht abschließend geklärt. Das BSG führte in seinem Urteil vom 14.12.2011- B 6 KA 33/10 R, LEXinform 1578210- aus, dass die ärztliche Leitung eines MVZ bei diesem vertragsärztlich tätig sein müsse. Auch müsse die Möglichkeit einer disziplinarischen Reaktion auf eine Pflichtverletzung im Verantwortungsbereich des ärztlichen Leiters bestehen. Die sei nur gegeben, wenn der ärztliche Leiter auch Mitglied der KV sei. Diese Sichtweise impliziert, dass die ärztliche Leitung im Falle eines Anstellungsverhältnisses mindestens halbtags in dem MVZ beschäftigt sein müsse, da sie nur dann gemäß § 77 Abs. 3 S. 2 SGB V Mitglied der KV sei und nur dann mittelbar deren Disziplinargewalt unterstehe.

Das SG Nürnberg meinte hingegen in seinem Urteil vom 9.4.2014 - S 1 KA 2/14, LEXinform 4022432-,dass auch ein angestellter Arzt mit einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden (Bedarfsplanungsrechnungsfaktor 0,25) ärztlicher Leiter eines MVZ sein könne.

Für die Rechtsansicht des Sozialgerichts Nürnberg spricht, dass der Gesetzgeber in § 95 Abs. 1 SGB V keine Anforderung für den zeitlichen Mindestumfang der Beschäftigung einer angestellten ärztlichen Leitung im MVZ aufgestellt und nicht auf § 77 Abs. 3 SGB V verwiesen hat. Die ärztliche Leitung ist auch nicht als persönliche Leitung der Arztpraxis im Sinne des §§ 1a Nr.25, 14a Abs.1 BMV-Ärzte zu verstehen.

 

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