Musiknutzung auf Instagram – Achtung Abmahngefahr !

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Sarah Op den Camp, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Aktuell werden durch die Kanzlei B&B Beutler Brandt Rechtsanwälte Abmahnungen zur Geltendmachung von  Synchronisationsrechten verschickt.

Oftmals werden Musikstücke zum Unterlegen von Videos auf Instagram oder TikTok verwendet, ohne dass hieran eine Rechteeinräumung stattgefunden hat. Fälschlicherweise gehen Influencer und andere gewerbliche Nutzer von Instagram oft davon aus, dass auch im gewerblichen Bereich die Nutzung von Liedern aus der Music Library insgesamt eine Lizenzeinräumung darstelle.

Nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) können nach § 10 Nr. 2 bis zu 15 Sekunden einer Tonspur genutzt werden, wenn es sich um eine geringfügige Nutzung im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 handelt, also sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen. Sobald es sich um einen klar erkennbaren Werbefilm handelt, greift die 15-Sekunden-Regel nicht.

Zudem können Synchronisationsrechte nicht über eine einfache GEMA-Lizenz erworben werden.

Derartige Abmahnungen sind somit häufig dem Grunde nach berechtigt, die Höhe einer Schadensersatzsumme hängt jedoch von vielen Faktoren ab.

Fazit:
Wenn Sie eine Abmahnung zur Musiknutzung auf Instagram oder TikTok erhalten haben, nehmen Sie diese ernst. Lassen Sie sich innerhalb der gesetzten Frist beraten. Wenn Musik im gewerblichen Bereich ohne Berechtigung genutzt wurde, muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ob die vorformulierte Unterlassungserklärung der Gegenseite zu weit geht und ob Schadensersatzforderungen zu hoch angesetzt wurden, kann ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht beurteilen.

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