Mitverschulden des Anlageinteressenten bei mangelhafter Anlageberatung

von Lieb Rechtsanwälte

Der 3. Zivilsenat des BGH nahm jüngst zu der Frage Stellung, inwieweit sich ein Anlageberater, der seine Pflichten hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Anlageberatung verletzt hat, auf ein Mitverschulden des Anlageinteressenten berufen kann (Urteil des BGH vom 19.02.2015 – Az.: III ZR 90/14).

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der beklagte Anlageberater seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung schuldhaft verletzt. In diesem Punkt stimmte der Senat dem Berufungsgericht zu. Die vom Beklagten empfohlene Anlage hätte nämlich aufgrund ihres spekulativen Charakters nicht als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen werden dürfen. Zudem sei das Risiko des Totalverlusts verharmlost worden.

Nach Ansicht des BGH begegne die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach dem klagenden Anleger ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anzulasten sei, jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Begründung lautete wie folgt: Ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - X ZR 36/86 , NJW-RR 1988, 855 f). Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen beraten lässt und dessen Sachkunde in Anspruch nimmt, besonderen Schutz. Der Einwand des Mitverschuldens komme im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten deshalb nur unter besonderen Umständen in Betracht. Dies entspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), welcher in § 254 BGB eine besondere Ausprägung erhalten habe. Solche Umstände würden hier etwa vorliegen, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügen würde. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, sei der Kläger hier nicht weniger schutzwürdig als andere Anleger, die auf eine richtige und vollständige Anlageberatung vertrauen dürfen.

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