Missglückte Gallenblasenoperation nicht zwingend behandlungsfehlerhaft!

von Lieb Rechtsanwälte

Die Durchtrennung des Hauptgallenganges (Ductus choledochus) bei der Entfernung der Gallenblase stellt keinen Behandlungsfehler dar; dies gilt auch bei unterlassener Freipräparation des Gallenblasenganges.

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2008 – 26 U 28/08

Aus den Gründen:
Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist die versehentliche Durchtrennung des Hauptgallenganges und der Anschlüsse oder eine Resektion dieser Organteile ein operationsimmanentes Risiko und kein Behandlungsfehler des Operateurs. Die Durchtrennung des Gallenganges sei bei einer solchen Operation eine seltene, aber nicht immer zu vermeidende Komplikation. Der Operateur sei nach dem medizinischen Standard auch nicht verpflichtet, den Gallenblasengang bis zur Einmündung zu präparieren. Die Präparation könne zu weiteren Komplikationen, wie Narbenfibrosen und Wundheilungsstörungen, führen.

Hinweise für die Praxis:
Die Behandlungsseite kann sich auf den Einwand der Unvermeidbarkeit der Gallengangsverletzung berufen. Ein pauschaler Vortrag des Patienten, die versehentliche Durchtrennung des Hauptgallenganges sei fehlerhaft, reicht nicht aus. Anders verhält es sich, wenn sich die Verhältnisse im Operationsgebiet anatomisch außergewöhnlich und unübersichtlich darstellen. Hierzu bedarf es aber eines besonderen Vortrages.

Quelle: Gesundheitsrecht 2009, 247 ff

Zurück