Das „Mäuseklo“ darf eine Marke bleiben

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Immer wieder werden auch lustige Marken ins Markenregister eingetragen, wie zum Beispiel die Marke „Mäuseklo“. Diese beansprucht allerdings keinen Schutz für Haustier-Zubehör. (In diesem Bereich wäre sie beschreibend und daher nicht schutzfähig.) Vielmehr nutzte ein Hersteller diese Bezeichnung für sehr kleine Aufbewahrungsboxen für elektronische Bauteile. Erst nachdem er die Bezeichnung einige Zeit verwendet hatte und diese bei seinen Kunden wohl gut ankam, meldete er den Begriff als Marke an. Die Marke wurde auch zunächst registriert.

Allerdings wurde die Marke dann mit einem Löschungsantrag angegriffen mit dem Argument, es handele sich um eine beschreibende Angabe für ein bestimmtes Produkt unabhängig von einem bestimmten Hersteller. Zum Nachweis waren dem Antrag u.a. Chat-Protokolle beigefügt worden, in denen sich Nutzer über „Mäuseklos“ austauschten.

Das Markenamt ordnete die Löschung an und führte aus, dass „Mäuseklo“ zwar aus sich heraus eine nicht beschreibende, ungewöhnliche und „schräge“ Bezeichnung für Aufbewahrungsboxen sei, der Begriff aber im allgemeinen Sprachgebrauch als beschreibende Angabe für eben diese Boxen verstanden werde. Das Markenamt verwies auf ähnlich gebildete Begriffe wie „Fuchsschwanz“ (= bestimmte Säge) „Affenschaukel“ (= bestimmte Lampenkonstruktion) und „Rennsemmel“ (bestimmter PKW).

Völlig zurecht und zum Glück für den Markeninhaber hob das Bundespatentgericht (30 W (pat) 40/20, Beschluss vom 25.08.2022) die Entscheidung des Markenamtes auf und wies den Löschungsantrag zurück. Das Gericht stellte fest, dass ein strenger Maßstab anzulegen sei, ob ein grundsätzlich schutzfähiger Begriff sich im Zeitpunkt der Markenanmeldung zu einem gebräuchlichen beschreibenden Begriff entwickelt habe oder nicht. In Zweifelsfällen dürfe die Marke nicht gelöscht werden.

Dieses Beispiel zeigt erneut, wie wichtig es für Unternehmer ist, sich frühzeitig um Markenschutz zu kümmern! Der Markeninhaber hätte sich viel Aufwand und Kosten sparen können, wenn er die Marke zuerst angemeldet und erst dann benutzt hätte.

Gerne beraten wir Sie zum optimalen Markenschutz!

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