„Lorenzo's Öl“

von Lieb Rechtsanwälte

„Lorenzos Öl“ ist eine spezielle Ölmischung, die für Menschen, die an einer seltenen unheilbaren Fettstoffwechselkrankheit leiden, noch das einzige Mittel darstellt, um schwere Nervenschädigungen aufzuhalten.

Da es sich hierbei nicht um ein Arzneimittel im klassischen Sinne, sondern um ein von den Krankenkassen als diätisch eingestuftes Lebensmittel handelt, werden die Behandlungskosten von diesen nicht immer widerspruchslos übernommen. Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es zu diesen Problemfällen bislang nicht. Im vergangenen Jahr haben allerdings zwei Landessozialgerichte sich für eine Kostentragungspflicht der Krankenkassen ausgesprochen. Den Anfang machte dabei das Landesozialgerichts Hessen (Urteil vom 25.01.2007, Az.: L 8 KR 18/05). Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied anschließend ebenfalls, dass die Krankenkassen die Kosten für diese Behandlung übernehmen müssen.

Das LSG Sachsen-Anhalt, das sich, wie zuvor schon das LSG Hessen, mit der Kostentragungsfrage befasste, stufte „Lorenzo’s Öl“ als Fertigarzneimittel ein. Das Fehlen einer arzneimittelrechtlichen Zulassung ist hierbei nicht maßgebend gewesen. Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(Beschluss v. 06.12.2005 - 1 BvR 347/98), nach der gesetzlich krankenversicherte Patienten ausnahmsweise bei einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit auch nicht zugelassene Arzneimittel verordnet erhalten könnten. Auch wenn keine unmittelbar tödlich verlaufende Erkrankung vorliegt, aber - wie hier - von einer über Jahrzehnte kontinuierlichen Verschlechterung auszugehen ist, besteht eine notstandsähnliche Lage, bei der eine andere medizinisch erprobte Behandlung ausscheidet. Eine andere Alternative zum langjährig erprobten Öl besteht für die Betroffenen nicht. Dem wurde vom LSG Sachsen-Anhalt Rechnung getragen.

Nach Auffassung des Gerichts entspricht dieses Öl auch den Grundsätzen der Qualität und Wirtschaftlichkeit, weshalb die Krankenkasse zur Kostentragung verurteilt wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist beim BSG anhängig. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.

Quelle: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.06.2007

Zurück