Löschungsanspruch gegen Google, Recht auf Vergessenwerden?
von Lieb Redaktion
OLG Frankfurt am Main, 06.09.2018, Az.: 16 U 193/17
Nein, so ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 06.09.2018, Az.: 16 U 193/17:
Google ist nicht generell verpflichtet, ältere, negative Presseberichte über eine Person aus dem Index zu nehmen. Selbst dann nicht, wenn diese Gesundheitsdaten erhalten.
Sachverhalt
Der Kläger war Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation. Um diese war es im Jahr 2011 wirtschaftlich schlecht bestellt. Kurz zuvor hatte sich der Geschäftsführer krankgemeldet. Von den Medien war wiederholt von der finanziellen Schieflage berichtet worden, dabei wurde der Geschäftsführer mehrfach beim Namen genannt und ebenso erwähnt, dass dieser krankheitsbedingt gerade außer Dienst sei. Der Kläger begehrte nun die Unterlassung von Google, bei einer Suche nach seinem Vor- und Nachnamen, entsprechende Presseberichte anzuzeigen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Kein Löschungsgrund nach Art.17 DSGVO gegeben
Nach Ansicht des OLG Frankfurt besteht kein Löschungsgrund nach Art.17 DSGVO. Es muss eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsinteresse des Klägers und des Öffentlichkeitsinteresse vorgenommen werden. Das Persönlichkeitsinteresse des Klägers muss hier hinter das Interesse der Öffentlichkeit an der weiteren Zurverfügungstellung der Artikel zurückstehen. Letztendlich waren die ursprünglichen Pressemitteilungen rechtmäßig, es bestand zum damaligen Zeitpunkt der Berichterstattung ein erhebliches öffentliches Interesse, auch am Krankheitszustand des Klägers, da dies erklärte, weshalb er nicht zur Mitarbeit in der Krise zur Verfügung stand.
„Recht auf Vergessenwerden ?“
Auch aus dem anerkannten „Recht auf Vergessenwerden“ ergibt sich nichts anderes. Der EuGH hatte vor dem Erlass der DSGVO ausgeführt, dass ein grundsätzliches Interesse des Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, dem Interesse an einer fortbestehenden Verlinkung überwiegt. Nur in Ausnahmefällen sei ein Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Das OLG verneinte eine pauschale Übertragbarkeit dieses Grundsatzes auf sämtliche Sachverhalte und betonte, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem vor dem EuGH verhandelten Fall nicht vergleichbar sei. Es müsse vielmehr eine Entscheidung nach Abwägung aller Umstände und Besonderheiten im Einzelfall getroffen werden. Es darf Google daher zunächst nicht generell untersagt werden, ältere negative Pressemittelungen über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.