Löschung des Schufa-Eintrags nach Erteilung der Restschuldbefreiung

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Der BGH hat mit Beschluss vom 27.03.2023 (VI ZR 225/21) ein Verfahren ausgesetzt, in dem ein (ehemaliger) Insolvenzschuldner die Löschung der Eintragung über die Erteilung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren in einer Datenbank der SCHUFA begehrt. Der BGH wartet zunächst die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in zwei dort anhängigen (verbundenen) Verfahren (C-26/22 und C-64/22) ab.

Der Kläger des Verfahrens vor dem BGH hatte nach gescheiterter Selbstständigkeit im September 2013 Insolvenzantrag gestellt. Nach Durchführung des Verfahrens wurde dem Kläger am 11. September 2019 Restschuldbefreiung erteilt. Infolge der Veröffentlichung auf dem zentralen, deutschlandweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de wurde diese Information von der SCHUFA erhoben mit dem Zweck, die Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen. Der Kläger beantragt die Löschung der Daten von der SCHUFA, da ihm eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht möglich sei. Aufgrund des Eintrags könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen, geschweige denn ein Darlehen aufnehmen. Die SCHUFA verweigerte die Datenlöschung und verwies darauf, dass die Daten erst drei Jahre nach Speicherung gelöscht würden. Dies entspreche den Verhaltensregeln des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“. Es handele sich um bonitätsrelevante Informationen und sei für die Vertragspartner der SCHUFA von berechtigtem Interesse.

Nach Klageabweisung in erster Instanz hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte der Anspruch auf Löschung der Information über die Restschuldbefreiung zu, Art. 17 I d DS-GVO. Die Datenverarbeitung durch die beklagte SCHUFA sei spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung nicht mehr rechtmäßig. Sie sei nicht zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten rechtmäßig, Art. 6 I 1 f DS-GVO, zumindest sei die Verarbeitung der Informationen nach Ablauf der Löschungsfrist in § 3 InsBekV nicht zur Wahrung von berechtigten Interessen der Beklagten oder eines Dritten erforderlich. Allgemeininteressen seien für eine Anwendung von Art. 6 I 1 f DS-GVO nicht ausreichend; ein Dritter, für dessen berechtigte Interessen die Datenverarbeitung erforderlich sei, müsse bekannt sein. Auch die Verhaltensregeln des Verbandes begründen, so das Gericht, kein Interesse der Beklagten an der Verarbeitung der Daten.

Zunächst bleibt die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abzuwarten.

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