Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Es geht weiter!
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Stefan Runstuk
Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kommt nicht. Vielmehr hat die Bundesregierung beschlossen, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zunächst dahingehend geändert wird, dass bestimmte Berichtspflichten und einige Ordnungswidrigkeiten entfallen. Dieses Änderungsgesetz befindet sich aber noch im Gesetzgebungsverfahren, ist also noch nicht in Kraft. Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde am 26.09.2025 angewiesen, die Prüfung von Unternehmensberichten ab sofort einzustellen. Auf europäischer Ebene werden die für die deutsche Gesetzgebung maßgeblichen europäischen Regelungen voraussichtlich dahingehend geändert, dass sich der Anwendungsbereich der Regelungen zur Lieferkette verringert. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Das bedeutet, alles ist im Fluss. Nach der maßgeblichen europäischen Richtlinie, der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), ist der Anwendungsbereich der europäischen Regelungen zur Lieferkette dadurch verringert worden, dass die maßgeblichen Größen wie Beschäftigtenzahl und Umsatz deutlich nach oben gesetzt werden. Die CSDDD ist nach den letzten Änderungen nur noch anwendbar auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem jährlichen Umsatz von 1,5 Milliarden EUR.
Zudem kann man jetzt schon sagen, dass es bei dem jetzigen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nicht bleiben wird. Eine Änderung bezüglich der Berichtspflichten ist – wie oben dargelegt – bereits im Gesetzgebungsverfahren. Nach der Erhöhung der maßgeblichen Mitarbeiterzahlen und des jährlichen Umsatzes in der maßgeblichen Richtline (CSDDD) ist davon auszugehen, dass auch insoweit eine Änderung des deutschen Gesetzes erforderlich ist. Wie die genauen Regelungen, insbesondere auch die maßgeblichen nationalen Regelungen am Ende aussehen werden, wird sich noch zeigen.
Die Regelungen zur Lieferkette betreffen tendenziell nur große Unternehmen, wie sich insbesondere aus der Änderung der CSDDD ergibt. Die kleineren Unternehmen laufen zwar nicht Gefahr, sich ordnungswidrig zu verhalten, da das Gesetz für sie nicht unmittelbar anwendbar ist. Es ist aber zu erwarten, dass die großen Unternehmen ihre Verpflichtungen an die Zulieferer und diese an die weiteren Zulieferer weitergeben werden, so dass am Ende die kleineren Betriebe durch diese Regelungen zwar nicht unmittelbar, aber doch mittelbar dadurch betroffen sein dürften, dass in den Zuliefererverträgen z.B. bestimmte Schadenersatz- oder Freistellungspflichten aufgenommen werden. Das Thema wird daher wahrscheinlich auch kleinere Unternehmen betreffen und sollte daher auch kleinere Unternehmen interessieren.
Die Verabschiedung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz war aus unserer Sicht verfrüht. Es wäre sinnvoll und notwendig gewesen abzuwarten, wie die europäische Regelung zu diesem Thema denn nun tatsächlich und endgültig aussehen wird. So hätte das bestehende Chaos wenigstens teilweise verhindert werden können.