LG Berlin: Irreführende Versendung von Markenverlängerungsanträgen
von Lieb Rechtsanwälte
Das LG Berlin hat mit – nunmehr rechtskräftigem – Urteil vom 04.11.2014 (Az. 103 O 42/14) festgestellt, dass die Versendung von Werbeformularen zur Markenverlängerung unzulässig sein kann.
Im konkreten Fall hatte die DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH Formulare an eine Vielzahl von Markeninhabern verschickt, deren Markenschutz auslief. Nach Auffassung des LG Berlin wollte das Unternehmen mit diesem Formular Aufträge der Betroffenen zur Verlängerung des Markenschutzes gegen Zahlung von € 1.560,00 erschleichen. Das Formular enthielt dabei die relevanten Daten der Markeneintragung und zudem ein „Logo“, das dem Emblem des Deutschen Patent- und Markenamtes ähnelte.
Die DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH wurde wegen des irreführenden Hervorrufens eines amtlichen Eindrucks verklagt. Der Kläger vertrat die Auffassung, das Vorgehen des Versenders sei darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Das Schreiben wecke beim Empfänger den Eindruck hervor, es handle sich entweder um eine amtliche oder um eine im Auftrag des Amtes verfasste Mitteilung, auf welche durch Rücksendung und Überweisung des angegebenen Betrages reagiert werden müsse. Das LG Berlin gab der Klage statt. Die Rechtsprechung verlange vom Werbenden, dass der werbliche Charakter eines Schreibens jedenfalls nach dem Öffnen auf den ersten Blick zu erkennen sei. Dies sei bei den Formularen der DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH nicht der Fall. Vielmehr verfestige sich beim Empfänger bereits durch die Namensführung „Deutsche Markenverwaltung“ der Eindruck, das Unternehmen handle jedenfalls im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamtes. Es fehle dabei jeder Hinweis darauf, dass der Versender eine entgeltliche Dienstleistung anbiete. So sei im Fließtext des Formulars nur die Rede von einem „Verlängerungsbetrag“; diesen verstehe der Adressat als die obligatorische beim DPMA zu entrichtende Gebühr.