Lebensversicherung - nicht immer erbt die Witwe

von Lieb Rechtsanwälte

Die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung wird durch eine Scheidung nicht automatisch aufgehoben, wie der BGH aktuell mit Urteil vom 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14 entschieden hat. Eine Änderung des Bezugsrechts nach einer Scheidung, sowie nach Wiederheirat muss dem Versicherer schriftilch angezeigt werden. 

In dem entschiedenen Fall ging die Witwe des Versicherungsnehmers nach dessen Tod leer aus, da in der Lebensversicherung nicht sie, sondern nach wie vor die Ex-Ehefrau als Bezugsberechtigte eingetragen war und der Versicherer keine Kenntnis von der Scheidung und Wiederheirat zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers erlangt hatte. Die Lebensversicherung musste an die Ex-Ehefrau ausgezahlt werden. Auch ein Telefonat des Versicherungsnehmers, in welchem er bei der Versicherung nach dem Inhalt der Bezugsberechtigung nachgefragt hatte, stellte nach Ansicht des BGH keine Willenserklärung dar und reichte nicht für eine Änderung des Bezugsrechts.

Praxistipp:

Es empfiehlt sich im Fall einer bestehenden Lebensversicherung, in gewissen Zeitabständen die Aktualität des Bezugsrechts zu überprüfen, insbesondere, wenn sich die Lebensverhältnisse in Partnerschaft und Familie wesentlich geändert haben sollten. Änderungen des Bezugsrechts sollten dem Versicherer schriftlich mitgeteilt und von diesem bestätigt werden. So kann sicher gestellt werden, dass wirklich nur derjenige von der Bezugsberechtigung profitiert, der auch tatsächlich im Todesfall bedacht werden soll.  

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