Lebensversicherung - nicht immer erbt die Witwe

von Lieb Rechtsanwälte

Lebensversicherung Teil 2

In unserem Beitrag vom 2.9.2015 "Lebensversicherung- nicht immer erbt die Witwe" hatten wir bereits auf die Problematik bei Bezugsberechtigungen hingewiesen, dass eine einmal bei Abschluss der Versicherung getroffene Bezugsregelung bei Ableben des Versicherungsnehmers nicht mit den geänderten Umständen übereinstimmt. 

Die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung wird durch eine Scheidung nicht automatisch aufgehoben, wie der BGH aktuell mit Urteil vom 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14 entschieden hat. Eine Änderung des Bezugsrechts nach einer Scheidung, sowie nach Wiederheirat muss dem Versicherer schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, geht der Erbe leer aus und wird - wie im vorliegenden Fall die Ex-Ehefrau - der im Vertrag als Bezugsberechtigter eingetragene begünstigt.

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall (Az.: 20 W 20/16) ging die Tochter des Versicherungsnehmers leer aus. Der streitbefangene Versicherungsvertrag sah die Regelung vor, dass die Lebensversicherung nach dem Tod den "Eltern, bei Heirat Ehegatte" zustehen sollte. Der geschiedene Mann verstarb, Alleinerbin war die Tochter. Die beklagte Versicherung zahlte die Lebensversicherungssumme an die Eltern des Verstorbenen aus, da davon ausgegangen wurde, dass mit der Scheidung die Bezugsberechtigung der Eltern wieder aufgelebt war. Die Tochter klagte hiergegen mit der Auffassung, dass sich der Erbanspruch der Eltern mit der Heirat erledigt habe. Das OLG sah dies anders. Die Formulierung "bei Heirat Ehegatte" sei ein Hinweis dafür, dass nach der Scheidung die Eltern wieder bezugsberechtigt waren. Wenn der Vater gewollt hätte, dass seine Tochter auch die Police erben soll, hätte er dies entsprechend formulieren müssen.

Praxistipp:

1. Es sollte eindeutig festgelegt werden, wer die Leistungen nach dem Tod erhalten soll. Unklare und interpretationsbedürftige Formulierungen müssen ansonsten unter Umständen gerichtlich ausgelegt werden und führen, wie der erneute Fall zeigt, nicht unbedingt zum gewünschten Ergebnis. Auch sollte in der jeweiligen Lebenssituation genau überlegt werden, wer alles als Bezugsberechtigter in Frage kommt und in den Vertrag aufgenommen werden soll. Im Fall des OLG Hamm wäre nach einer Auslegung (der Fall der Scheidung war nicht geregelt) ebenso denkbar gewesen, der geschiedenen Ehefrau die Lebensversicherungssumme zuzuordnen - schließlich sah der Vertrag eine explizite Bezugsberechtigung von Kindern nicht vor.

2. Es empfiehlt sich im Fall einer bestehenden Lebensversicherung, in gewissen Zeitabständen die Aktualität des Bezugsrechts zu überprüfen, insbesondere, wenn sich die Lebensverhältnisse in Partnerschaft und Familie wesentlich geändert haben sollten, Kinder vorhanden sind. Änderungen des Bezugsrechts sollten dem Versicherer schriftlich mitgeteilt und von diesem bestätigt werden. So kann sicher gestellt werden, dass wirklich nur derjenige von der Bezugsberechtigung profitiert, der auch tatsächlich im Todesfall bedacht werden soll.   

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