Lagerungsschaden

von Lieb Rechtsanwälte

  1. Die Darlegungs- und Beweislast für die technisch richtige Lagerung des Patienten während einer Operation trifft die Behandlungsseite. An den Nachweis sind maßvolle, den Klinikalltag berücksichtigende Anforderungen zu stellen.
  2. Die Beweislast kann anders verteilt sein, wenn eine Prädisposition des Patienten bestand, dieser Umstand jedoch weder offen zutage lag noch offenbart wurde.

OLG Koblenz, Urteil vom 22.10.2009 – 5 U 662/08

Aus den Gründen:

Nach herrschender Rechtsprechung trifft den Arzt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und in der postoperativen Aufwachphase. Auch muss die Behandlungsseite nachweisen, dass sämtliche zum Schutz des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden Regeln beachtet wurden. Diese Beweislastverteilung beruht auf der Überlegung, dass es sich um Maßnahmen handelt, die dem Risiko des Krankenhauses und dem ärztlichen Bereich zuzuordnen und voll beherrschbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1984 – VI ZR 203/82, VersR 1984, 386).

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