LAG Nürnberg: Kein Schadensersatz wegen unterbliebener Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Joachim Borger

Wir berichteten über das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 09.02.2023. Dieses sprach dem Kläger und Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe von € 500,- pro Monat für die Zeit zwischen Antragstellung auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO bis zur Erteilung der Auskunft zu. Zur Begründung führt das ArbG Oldenburg insbesondere aus, der Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO habe präventiven Charakter und soll nach dem Willen des Gesetzgebers abschreckende Wirkung haben. Daher müsse ein konkreter Schaden nicht dargelegt werden. Allein der Verstoß gegen die Auskunftspflicht rechtfertige eine Verurteilung zum Schadensersatz.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sieht das anders. Mit Urteil vom 25.01.2023, Az. 4 Sa 201/22, verwirft es den Zuspruch von Schadensersatz seitens des erstinstanzlich befassten Arbeitsgerichts Bamberg. Mit ausführlicher Begründung und chronologischer Analyse des Gesetzgebungsverfahrens der DSGVO lehnt das LAG Nürnberg die These der Abschreckungsfunktion des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO ab. Die reine Verletzung der Auskunftspflicht allein rechtfertige keinen Schadensersatz.

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