Kündigung per Einwurf-Einschreiben?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Jörg Steinheimer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Strafrecht

Selten kommt es vor, aber es passiert: Der Kündigungsempfänger bestreitet den Zugang einer per Einwurf-Einschreiben übersandten Kündigung. Das Einwurf-Einschreiben erfreut sich gewisser Beliebtheit, weil unter Sendungsstatus auf der Homepage der Deutschen Post abgerufen werden kann, ob das Einschreiben zugegangen ist. Alleine der Bildschirmausdruck „zugestellt am ...“ reicht jedoch für den Zugangsnachweis nicht aus. Selbst wenn der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post für € 5,00 reproduziert wird, begründet dies lediglich einen Anscheinsbeweis dafür, dass das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß zugegangen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH, 27.09.2016, II ZR 299/15) und haben diverse Landesarbeitsgerichte (so Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 18.01.2022, 1 Sa 159/21, und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 28.07.2021, 4 Sa 68/20) so entschieden. Dann muss der Kündigungsempfänger „anrennen“ und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zustellung dartun und ggf. beweisen.

Fazit:

Die sicherste Form der Kündigung ist neben der Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher, die einige Zeit in Anspruch nimmt, noch immer die Zustellung mittels eines Boten. Diesen sollte man sorgsam auswählen. Inhaber von Einzelunternehmen sollten nicht unbedingt ihren Ehegatten oder Lebenspartner (m/w/d) schicken. Es bieten sich Mitarbeiter, Hausmeister, Fahrer (m/w/d) an. Diese sollten eine formlose Kurierbescheinigung ausfüllen, in der sie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigung in den Hausbriefkasten bestätigen. Am besten wird noch ein Foto vom Hausbriefkasten angefertigt. Eine persönliche Übergabe an den Kündigungsempfänger birgt Risiken: Was macht der Bote, wenn der Kündigungsempfänger nicht da ist? Wie verhält es sich mit der Übergabe an Mitbewohnende, Kinder etc? Dies ist ein anderes Kapitel. Der dazugehörige Hausbriefkasten ist, bei korrekter Beschriftung, stets die „sicherere Bank“.

Achtung:

Aus Sicherheitsgründen sollte die Kündigung an dem Tag, an dem der Zugang bewirkt werden soll, vor 12:00 Uhr eingeworfen werden. Zwar tendiert die Rechtsprechung zwischenzeitlich wegen diverser Postzustelldienste dazu, auch spätere Zustellungen noch als für den gleichen Tag bewirkt anzusehen, jedoch würden wir es darauf nicht ankommen lassen. Im Prozess wäre dann die Kurierbescheinigung nebst Foto des Briefkastens vorzulegen und der Bote als Zeuge für den Zugang zu benennen.

Zurück