Kryokonservierung doch auf Kosten der Kassen?

von Lieb Rechtsanwälte

Das Bundessozialgericht in Kassel hat mit Urteil vom 17.02.2010 -Az.: B 1 KR 10/09 R entschieden, dass der drohende Verlust der Empfängnisfähigkeit durch eine Chemotherapie eine Krankheit sein kann.

Bei der Klägerin wurde im Alter von 26 Jahren ein Mammakarzinom diagnistiziert und musste sich einer Chemotherapie unterziehen. Weil die Klägerin noch Kinder bekommen wollte, sie jedoch nach der Chemotherapie wohl keinen Eisprung mehr haben würde, entschied sie sich, vor Aufnahme der Chemotherapie Gewebe aus den Eierstöcken entnehmen und aufbewahren zu lassen für eine spätere Reimplantierung. Ihre Krankenkasse sollte die Kosten für die Kryokonservierung übernehmen. Die Kasse lehnte ab, da die Kryokonservierung keine Krankenbehandlung sei. Die Lagerkosten von 143 Euro pro Halbjahr trägt die Klägerin bislang selbst. Möglicherweise nicht mehr lange.

Nach dem Urteil des BSG kommt vielleicht doch auf die Kasse eine Kostenübernahme zu, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres. Ein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung besteht nicht, da das Gesetz bereits einen Zuschuss vorsieht. Die Richter entschieden aber, dass die "unmittelbare, konkrete Gefahr des Verlustes der Empfängnisfähigkeit" als Krankheit zu sehen sei. Da der Gemeinsame Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenkassen noch nicht über die Methode als Krankenbehandlung entschieden hat, besteht für die Kassen nur dann eine Pflicht zur Kostenübernahme, wenn sie "dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht". Dies war vom BSG nicht zu entscheiden, vielmehr muss sich nund das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit dieser Frage zu befassen und dies aufklären.

Zurück