Kritische Meinungsäußerungen über Mitbewerber stellt noch keinen Wettbewerbsverstoß dar
von Sarah Op den Camp | Lieb.Rechtsanwälte
Ein Mitbewerber hatte einen Unterlassungsanspruch gegen den Äußernden aus § 8 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG bzw. §8 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG geltend gemacht. Der Äußernde hatte über seinen Mitbewerber verlauten lassen, dieser habe noch "eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen" haben. Gegen diese Aussage setzte sich der Mitbewerber zur Wehr.
Das OLG stellte klar, dass es sich hierbei schwerpunktmäßig um ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung handle: "Inwieweit eine Partei vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, erfordert ebenso eine rechtliche Würdigung wie der Vorwurf sonstigen rechtswidrigen Verhaltens. Der jeder rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Tatsachenkern wird dabei von dem wertenden Gehalt der Äußerung überlagert."
Maßgebend für die Ablehnung einer Unlauterkeit der Äußerung war der vorhergegangene Streit der Parteien. Dieser wurde nach Feststellung des OLG gerade von dem Mitbewerber, der hier die Unterlassung begehrte, initial nach außen getragen.
OLG Frankfurt (Urteil v. 28.03.2019 - Az.: 6 U 203/18)