Krankenhausrecht: Vertretung eines Wahlarztes?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Dr. Klaus Lieb

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.3.2025-III ZR 40/24- ist eine getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, nichtig ist.

In dem streitgegenständlichen Fall aus dem Jahr 2019 hatte der Patient im Rahmen der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen unter anderem folgende Möglichkeiten:

Variante 1: Herr Professor X führt als Wahlarzt den vorgesehenen operativen Eingriff persönlich durch.

Variante 2: Die vorgesehene stationäre ärztliche Behandlung kann auch unter Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen dergestalt durchgeführt werden, dass in Vertretung von Herrn Professor X Herr Dr. Y tätig wird. Das wahlärztliche Honorar ist in gleicher Weise wie im Falle der persönlichen Leistungserbringung durch Herrn Professor X durch diesen selbst zu entrichten.

Angesichts Senatsrechtsprechung des BGH, so bereits Urteil vom 20.12.2007- II ZR 144/07- wonach die Vertreterregelung in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung nur wirksam ist, wenn sie auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter bestimmt ist, ist die im vorliegenden Fall getroffene Regelung des Krankenhauses schwer verständlich.

Der Bundesgerichtshof stellte vorliegend denn auch fest, dass die hier in Rede stehende Vertretungsregelung nicht mit § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhaus-Entgeltgesetz zu vereinbaren ist. Sie konterkariere den Kerngehalt eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen, nämlich die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt. Obwohl der Patient, ohne dass dies an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wäre, vollständig durch einen Nicht-Wahlarzt behandelt werde, solle er gleichwohl die für die Behandlung durch den Wahlarzt vereinbarte besondere Vergütung zahlen. Ein schützenswertes Interesse des Krankenhausträgers bzw. des liquidationsberechtigten Wahlarztes an einer solchen Abrechnungsmöglichkeit sei nicht erkennbar.

Praxishinweis:

Nach der zitierten Rechtsprechung besteht bei formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarungen eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten. Wird diese verletzt, steht dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Bei Nichtigkeit der Vertretungsregelung können die erbrachten ärztlichen Leistungen nur als Leistung im Rahmen des zwischen den Parteien wirksam geschlossen Krankenhausaufnahmevertrages, also nicht gesondert, berechnet werden.

Der Patient sollte Wahlleistungsvereinbarungen kritisch hinterfragen.

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