Kostenübernahme für Magenverkleinerung nur bei vorheriger Ausschöpfung aller anderen Therapiemöglichkeiten

von Lieb Rechtsanwälte

Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.08.2010, Az.: L 5 KR 101/10) zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse entschieden hat, muss für die Kosten eines Magen-Bypasses erst nach vorangegangenen Therapien aufgekommen werden. Die Richter verlangten in dem zu entscheidenden Fall wenigstens eine 6-12 monatige Vorbehandlung (etwa Ernährungsberatung und Ernährungsumstellung). Erst wenn dann kein Gewichtsverlust zu verzeichen sei, komme ein chirurgischer Eingriff zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt infrage.

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Trier auf und wies die Klage der Versicherten ab, die von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Magenbypass-Op in Höhe von knapp 5400 Euro verlangt hatte. Die Klägerin hatte argumentiert, dass alle bisherigen Versuche, ihr erhebliches Übergewicht (115 kg bei 171 cm Körpergröße) zu verringern, erfolglos geblieben seien.

Zwar werteten die Richter starkes Übergewicht als eine Krankheit, die Klägerin habe aber noch nicht alle Behandlungsmethoden ausgeschöpft. Als unerheblich wurde deren Einwand gewertet, die Krankenkasse habe sie bisher unzureichend beraten. Die Krankenkassen seien nicht verpflichtet, ungefragt auf qualifizierte Therapiemöglichkeiten hinzuweisen.

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