Kostentragungspflicht für medizinisches Sachverständigengutachten
von Lieb Rechtsanwälte
Die Kosten eines von einem Patienten vorprozessual eingeholten Privatgutachtens sind nur dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten gerade im Hinblick auf eine konkrete gerichtliche Auseinandersetzung in Auftrag gegeben wurde. Das ist nicht der Fall, wenn der Zweck allein darin liegt, im Vorfeld eines Rechtsstreits eine mögliche Ersatzberechtigung des Patienten zu prüfen. (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2009, Aktenzeichen: 25 W 179/09)
Die Auslagen einer Partei für ein vor Prozessbeginn eingeholtes Privatgutachten sind nur dann nach § 91 Abs. 1 ZPO prozessnotwendig, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen in unmittelbarem Zusammenhang zu einem konkreten Rechtsstreit steht. Wird das Gutachten erstattet, bevor sich die gerichtliche Auseinandersetzung der Parteien in irgendeiner Weise konkret abzeichnet, sind die dadurch verursachten Kosten nicht erstattungsfähig. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und dadurch den Prozess verteuert. Grundsätzlich hat jede Partei ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08, und Beschluss vom 14.10.2008, VI ZB 16/08).