Kostentragung bei Erledigterklärung eines Gläubigerinsolvenzantrages nach Zahlung
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Es kommt nicht selten vor, dass ein Gläubiger auf Grund offener Forderungen einen Insolvenzantrag stellt; in Folge des Antrages zahlt der Schuldner die offenen Forderungen und der Gläubiger erklärt den Antrag für erledigt. Über die Kosten des Verfahrens in einem solchen Fall hat der BGH mit Beschluss vom 23.09.2021 (IX ZB 66/20) entschieden.
Der BGH gab in einem Rechtsbeschwerdeverfahren der Beschwerde der Gläubigerin statt, erklärte den Insolvenzantrag für erledigt und legte dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auf.
Das Beschwerdegericht, das die Verfahrenskosten der Gläubigerin auferlegt habe, habe zu Unrecht das Fehlen eines erledigenden Ereignisses (in diesem Fall die Zahlung des Schuldners an die Gläubigerin nach Antragstellung) angenommen.
Zwar sei in § 14 I 2 InsO geregelt, dass ein Insolvenzantrag nicht alleine dadurch unzulässig werde, dass die Forderung erfüllt wird. Dies begründe für einen antragstellenden Gläubiger aber keine Pflicht, einen Eröffnungsantrag weiter zu betreiben, sondern biete lediglich die Möglichkeit.
Eine Kostentragung für den Gläubiger könne nicht damit begründet werden, dass der Antrag auf Grund der gesetzlichen Regelung zulässig bleibe.