Kostenloser Fahrdienst für Klinikpatienten
von Lieb Rechtsanwälte
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.02.2015 (Az.: I ZR 213/13) entschied, begründet das Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes für die Patienten einer Klinik keine abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten, wenn davon auszugehen ist, dass die Aussicht, den Fahrdienst in Anspruch nehmen zu können, einen Patienten nicht veranlassen kann, weniger intensiv nach einer für ihn geeigneten Behandlung zu suchen. Allerdings ist das Vorliegen einer abstrakten Gefahr der unsachlichen Beeinflussung bei derartigen Fahrdiensten nur in Ausnahmefällen zu verneinen.
Die Beklagte betrieb eine Augenklinik. Als zusätzlichen Service bot die Beklagte den Patienten einen kostenlosen Fahrdienst zu ihrer Klinik an. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot von Werbegaben. Der Kläger beantragte daher, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, diesen Fahrdienst anzubieten und/oder zur Verfügung zu stellen.
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag des Klägers, dem das Landgericht stattgegeben hatte, abgewiesen. Auf die Revision des Klägers wurde die Sache vom Bundesgerichtshof zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass ein Patient, der eine medizinische Leistung durch einen Augenarzt benötigt, durch das Angebot des Fahrdienstes veranlasst wird, gerade deswegen die Dienste der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Das reiche für die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus. Der von der Beklagten angebotene Fahrdienst stelle auch keine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG dar. Der Fahrdienst umfasste nach Angabe der Beklagten die Abholung der Patienten von einem 37 km von ihrer Augenklinik entfernten Sammelpunkt und den Rücktransport der Patienten nach Hause über eine gegebenenfalls noch längere Wegstrecke. Der Wert dieser Leistung liege aus der maßgeblichen Sicht des Patienten, der vor einer unsachlichen Beeinflussung bewahrt werden soll, über der für derartige Werbegaben allenfalls noch in Betracht kommenden Wertgrenze von 5 €.