Kostenerstattung statt Sachleistung

von Lieb Rechtsanwälte

In der gesetzlichen Krankenversicherung herrscht das Sachleistungsprinzip. Dies kann in wenigen Fällen durchbrochen werden. Will ein Patient den Weg der Kostenerstattung gehen, hat er eine Reihe von besonderen Voraussetzungen zu beachten. Fehler in Verfahren, auch solche des Arztes, werden mit der Ablehnung der Kostenerstattung bestraft.

Entscheidet sich ein Patient für die Kostenerstattung, muss er vor Behandlungsbeginn zunächst einen Kostenübernahmeantrag bei seiner Kasse einreichen. Der Kasse soll so Gelegenheit gegeben werden, den Versicherten zu beraten.

Weiter muss der Patient vor Behandlungsbeginn beim Arzt eine schriftliche Einverständniserklärung für die privatärztliche Behandlung unterzeichnen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor und behandelt der Arzt gleichwohl privatärztlich, liegt ein Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten vor.

Der Arzt muss den Patienten genau darüber aufklären, dass er eine Rechnung erhält und selbst zahlen muss. Zweckmäßig ist es, die Höhe der zu erwartenden Kosten in die Aufklärung einzubeziehen.

Die Abrechnung für den privatbehandelten Kassenpatienten hat nach der GOÄ zu erfolgen. Unzulässig ist es insbesondere, anstelle der Vergütung von Einzelleistungen ein Pauschalhonorar ohne Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis der GOÄ in Rechnung zu stellen und den Auslagenersatz zu pauschalieren.

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