Kostenerstattung für Krankenhausverlegung

von Lieb Rechtsanwälte

Krankenkassen sind verpflichtet Kosten für Patiententransporte zu übernehmen,  wenn diese aus medizinischen Gründen notwendig sind. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG Az.: B 1 KR 11/07 R) nicht, wenn ein Patient sich aus religiösen Gründen von einem Krankenhaus in ein anderes verlegen lässt.

Der Kläger, ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas lehnte es ab, im Rahmen einer Herz-Notfalloperation (Fremd-)Blutinfusionen zu erhalten. Die behandelnden Klinikärzte hielten die lebensnotwendige Operation ohne Gabe von (Fremd-)Blut für nicht durchführbar. Ein anderes Klinikum war bereit, die Operation auch ohne eine solche Transfusionen vorzunehmen. Der Kläger wurde daher  per Hubschrauber in das andere Klinikum geflogen und operiert.

Die Krankenkasse des Klägers weigerte sich erfolgreich, dem Kläger die Kosten für den Hubschraubertransport in Höhe von 4.950 Euro zu erstatten.

Die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse wurde nunmehr vom 1. Senat des Bundessozialgerichts in dem Verfahren B 1 KR 11/07 R am 2. November 2007 bestätigt. Fahrten oder Flüge zum Zweck der Verlegung von einem Krankenhaus in ein anderes, sind von den Krankenkassen danach nur dann als Naturalleistung zu übernehmen, wenn die Patiententransporte im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischen Gründen notwendig sind. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil nach Auffassung des Gerichts auch in der ersten Klinik eine Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst möglich gewesen wäre. Einer Verlegung bedurfte es aus medizinischen Gründen nicht, sondern war allein aus religiösen Gründen des Klägers bedingt. Der 1. Senat stellte damit klar, dass die durch das Grundgesetz gewährleistete Glaubensfreiheit nicht zu einer Gleichstellung einer religiös motivierten Ablehnung von Bluttransfusionen mit einer medizinisch notwendigen Verlegung des Versicherten in ein anderes Krankenhaus führt. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers bestand daher nicht.

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