Kostenerstattung bei reproduktionsmedizinischen Behandlungen in der Privaten Krankenversicherung

von Lieb Rechtsanwälte

Der Versicherungsnehmer genügt im Streit um die Erstattungsfähigkeit von Kosten für reproduktionsmedizinische Behandlungen (hier Inseminationsbehandlungen, In-vitro-Fertilisationen mit intracytoplasmatischen Spermien-Injektionen) einer privaten Krankheitskostenversicherung der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit, wenn er nachweist, dass bei ihm eine Spermienanomalie vorliegt, die seine Fähigkeit, ein Kind zu zeugen, beeinträchtigt (AVB Private Krankenversicherung (hier § 1 (2) MB/KK).

BGH, Urteil vom 15.09.2010, IV ZR 187/07

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