Kontroll-Welle der DRV zu Urlaubsentgelt & Co.

von Lieb Rechtsanwälte

Mehrere Mandanten von uns haben berichtet, dass derzeit Kontrolleure der Rentenversicherungen unterwegs sind und in den Betrieben nachprüfen, ob Zulagen und Zuschläge (Bsp.: Leistungszulage, Nacht- oder Schmutzzuschlag) seitens der Arbeitgeber auch während Urlaub (Urlaubsentgelt), Krankheit (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und an Feiertagen (Feiertagsentgelt) weiterbezahlt werden.

Die meisten Arbeitgeber berücksichtigen in solchen Fällen nämlich nicht, dass auch bei Urlaub, etc. die Zulagen und Zuschläge weiterzubezahlen sind. So das Gesetz, § 11 BUrlG, § 2 EFZG und §§ 3, 4 EFZG.

Bitte beachten Sie in Zukunft unbedingt, dass auch Zulagen und Zuschläge beim Urlaubsentgelt, bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und beim Feiertagsentgelt berücksichtigt werden müssen.

Einziges zulässiges „Hintertürchen“ für Arbeitgeber ist, dass im Hinblick auf das Urlaubsentgelt beim vertraglichen Mehrurlaub (also der zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub gewährte Urlaub) eine abweichende Regelung getroffen werden kann. Nur in diesen Fällen dürfen Zulagen und Zuschläge aus dem Urlaubsentgelt herausgerechnet werden.

Wir empfehlen unverbindlich folgende Formulierung:

„Bei Ermittlung des Urlaubsentgelts für den vertraglichen Urlaub (… Arbeitstagen) werden etwaig bezahlte Nachtzuschläge nicht berücksichtigt. Berechnungsgrundlage ist insoweit lediglich das Bruttomonatsgrundgehalt gemäß § … dieses Arbeitsvertrages.“

Bei einer entsprechenden Vertragsanpassung unterstützen wir Sie natürlich jederzeit gerne.

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