Konkurrentenklage gegen die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Versorgung nach § 116 b Abs. 2 SGB V
von Lieb Rechtsanwälte
Vertragsärzte können mangels Anfechtungsberechtigung nicht im Rahmen einer defensiven Konkurrentenklage gegen die Bestimmung eines Krankenhausträgers zur ambulanten Versorgung nach § 116 b Abs. 2 SGB V vorgehen.
SG Saarbrücken, Urteil vom 18.07.2011 – S 1 KR 325/10, S 23 KR 324/10 und S 23 KR 298/10, nicht rechtskräftig (Sprungrevision beim BSG unter Aktenzeichen B 3 KR 13/11 anhängig) (GesR 7116/2011)
In den streitgegenständlichen Verfahren sind die Kläger als Fachärzte mit onkologischem Leistungsspektrum zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie wenden sich gegen die durch Bescheid erteilte Bestimmung von Krankenhausträgern nach § 116 b Abs. 2 SGB V. Das Sozialgericht Saarbrücken hielt die Klagen für zulässig, aber unbegründet. Es fehle bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob und inwieweit Vertragsärzte berechtigt seien, eine Bestimmung nach § 116 b Abs. 2 SGB V anzufechten. Die Rechtsordnung gewähre bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz. Im Rahmen der Erbringung der Katalogleistungen des § 116 b Abs. 3 und 4 SGB V bestehe kein Vorrangverhältnis der Vertragsärzte gegenüber Krankenhausträgern. Defensive Konkurrentenklagen zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten könnten nur dann Erfolg haben, wenn sich eine Anfechtungsbefugnis aus einer einfachen gesetzlichen Regelung ergebe, welcher ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen bereits am Markt Teilnehmender entnommen werden könne. § 116 b Abs. 2 SGB V enthalte ein solches Gebot nicht. Die Bestimmung nach § 116 b Abs. 2 SGB V hänge nicht davon ab, dass ein Versorgungsbedarf bislang nicht von Vertragsärzten abgedeckt werde. Eine Bedarfsprüfung erfolge gerade nicht. Ein Vorrangverhältnis lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass über die Bestimmung unter der Berücksichtigung der vertragsärztlichen Vertragssituation zu entscheiden sei.
Praxishinweis:
Insbesondere Fachärzte mit onkologischem Schwerpunkt werden durch die bedarfsunabhängige Zulassung von Krankenhäusern in diesem Bereich in ihrer Existenz berührt. Das in § 116 b Abs. 2 Satz 1 SGB V geregelte Gebot der Rücksichtnahme auf die vertragsärztliche Versorgungssituation bietet auch die Möglichkeit, anders zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erweiterung der Anfechtungsberechtigung von Vertragsärzten bei den Streitfragen Sonderbedarfszulassung und Zweigniederlassung anzusprechen.