KI-Musikgenerator SUNO verletzt Urheberrechte
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Selin Günerli
Das Landgericht München I hat dem Anbieter des KI-Musikgenerators SUNO untersagt, geschützte Musikwerke ohne Zustimmung der Rechteinhaber für das Training seiner Modelle zu verwenden und Bestandteile dieser Werke in den erzeugten Musikstücken wiederzugeben (Urteil vom 31.07.2026, Az.: 42 O 763/25).
Gegenstand des Verfahrens waren unter anderem die Titel „Atemlos durch die Nacht“, „Daddy Cool“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“ und „Mambo No. 5“. Die GEMA machte geltend, dass diese Werke ohne ausreichende Berechtigung für das Training der KI-Modelle verwendet worden seien. Zudem erzeugte SUNO Musikstücke, in denen wesentliche Bestandteile der Originalwerke wiedererkennbar waren.
Für die streitgegenständlichen Ausgaben wurden lediglich der jeweilige Liedtext, der Titel und eine Stilrichtung vorgegeben. Konkrete Angaben zu Melodie, Harmonie oder Rhythmus enthielten die Eingaben nicht. Der Betreiber von SUNO vertrat die Auffassung, die Musikstücke seien nicht im Modell gespeichert. Die KI bilde lediglich allgemeine Muster aus den Trainingsdaten ab. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach seiner Bewertung waren konkrete Bestandteile der Originalwerke so im Modell verankert, dass sie später erneut ausgegeben werden konnten.
Diese sogenannte Memorisierung wertete das Gericht als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG. Auch die Vorschriften zum Text und Data Mining nach § 44b UrhG rechtfertigten die Nutzung nach Auffassung des Gerichts nicht. Die gesetzliche Erlaubnis erfasse nicht den Fall, dass geschützte Werkbestandteile im Modell erhalten bleiben und später reproduziert werden können. Darüber hinaus sah das Gericht auch in den erzeugten Musikstücken Urheberrechtsverletzungen. Da die Nutzer keine konkreten musikalischen Vorgaben gemacht hatten, ordnete es die Verantwortung für die Ausgaben dem Betreiber des Musikgenerators zu.
Soweit das Training in den USA erfolgt war, verneinte das Gericht zudem eine Rechtfertigung nach der dortigen Fair-Use-Doktrin. Ausschlaggebend war, dass sich die verwendeten Musikstücke in erkennbarer Form in den späteren Ausgaben wiederfanden.
Die Entscheidung stärkt damit die Position der Rechteinhaber und verschärft zugleich die Anforderungen an die Entwicklung und den Betrieb generativer KI-Systeme.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 16 vom 31.07.2026, https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2026/16.php, zuletzt abgerufen am 04.08.2026