keine Zwangsbehandlung von Betreuten

von Lieb Rechtsanwälte

Nach zwei Beschlüssen des BGH vom 20.06.2012 (Az.: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12) dürfen Betreute nicht mehr gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden. Der Bundesgerichtshof sieht die gesetzlichen Grundlagen hierfür nicht als ausreichend. Die bisherige Rechtsprechung, nach der der Betreuer eine Zwangsbehandlung durchsetzen konnte, wurde damit aufgegeben.

Der BGH hatte sich mit zwei Fällen zu befassen, in denen sich die jeweils betroffenen psychisch Kranken gegen ihre Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung wehrten. Von Betreuerseite wurde versucht, eine Zwangseinweisung vor Gericht durchsetzen.

Zwar dürfe im Rahmen des Aufgabenbereichs (Wirkungskreis) der Gesundheitsfürsorge der Betreuer gegebenenfalls auch anstelle des Betreuten einer ärztlichen Behandlung zustimmen, was nach früherer Rechtsprechung des BGH auch gegen den Willen der Betroffenen möglich gewesen sei. Von einer Genehmigung der Zwangseinweisung rückt der BGH jedoch nun ab. Der Grund liegt in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 2011 zum Maßregelvollzug. Darin forderten die Verfassungsrichter eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, in der die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung bestimmt sind. Aufgrund ihrer besonderen Abhängigkeit von anderen wären Gefangene im Maßregelvollzug eines besonders hohen grundrechtlichen Schutzes bedürftig.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nun auf Betreute übertragen und dargelegt, dass die gesetzlichen Grundlagen für eine medizinische Zwangsbehandlung hier auch heute nicht ausreichten. Gravierende Eingriffe in die Grundrechte der Betreuten erforderten zumindest einer richterlichen Genehmigung. Bislang sei die Zustimmung des Betreuungsgerichts aber nur bei risikoreichen Behandlungen, Sterilisationen oder de geschlossenen Unterbringung gefordert, nicht jedoch bei Zwangsbehandlungen.

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