Keine Wasserspender zum Vorzugspreis

von Lieb Rechtsanwälte

Darf ein Pharmahersteller einen teuren Wasserspender zum Vorzugspreis anbieten?

Ein Pharmahersteller bot im Internet einen € 700,00 teuren Wasserspender zum exklusiven Vorzugspreis oder kostenlose Management-Beratungsleistungen für niedergelassene Ärzte an. Das Landgericht München I, Az.: 1 HKO 13279/07, sah hierin einen Verstoß gegen die guten Sitten. Es wähnte die Entscheidungsfreiheit der Ärzte durch einen unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigt. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sei ein hohes Gut. Wenn auch nur der böse Schein einer unsachlichen Beeinflussung bestehe, sei dies mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht vereinbar.

Auch die Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten und der Kodex der Arzneimittelindustrie  zur freiwilligen Selbstkontrolle verbieten teure Geschenke.

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