Keine Vorkasse ohne Vertragsschluss
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth
Immer wieder versuchen Händler, die vertraglichen Regelungen gegenüber den Kunden (Verbrauchern) zu ihren Gunsten zu verschieben. Einer besonders kreativen Idee schob das OLG Nürnberg (Az. 3 U 1594/23, Urteil vom 30.01.2024) nun einen Riegel vor.
Die Betreiberin der Internetseite netto-online.de bot neben verschiedenen anderen Zahlungsoptionen auch die Option „Vorkasse“ an. Nach den AGB kam der Kaufvertrag aber nicht etwa durch die Versendung der Bestellbestätigung durch die Händlerin oder durch die Zahlung des Kunden zustande. Vielmehr sollte der Vertrag erst durch „Zustellung der Ware“ zustande kommen. Das bedeutet, der Kunde musste den vollen Kaufpreis zahlen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein Vertrag bestand, der die Händlerin zur Lieferung der Ware verpflichtete.
Darin sah das Gericht völlig zutreffend eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Bei Kaufverträgen sei es grundsätzlich keiner Seite zuzumuten, eine Leistung erbringen zu müssen oder zu sollen, ohne bereits selbst die entsprechende Gegenleistung verlangen zu können. Es sei dem Kunden nicht zumutbar, das Insolvenzrisiko der Händlerin zu tragen ohne Absicherung zu seinen Gunsten. Ebenso wenig müsse der Kunde einen Teil seiner Liquidität entbehren, ohne sicher sein zu können, dass es zu einem Vertragsschluss komme.
Die Zahlungsoption „Vorkasse“ selbst wurde vom Gericht ausdrücklich für zulässig befunden. Diese war aber auch nicht von der Klägerin beanstandet worden.
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