Keine Rubbellose bei Rezepteinlösung

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Apotheker, der seinen Kunden, die Rezepte bei ihm einlösen, Lose in Form von Einkaufsgutscheinen aushändigt, verstößt nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 32/14) gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung.

 

Im streitgegenständlichen Fall gab eine Apotheke an ihre Kunden bei Einlösung von Kassenrezepten Lose aus. Zu den Gewinnen, welche freigerubbelt werden mussten, gehörte auch ein Einkaufsgutschein über € 10. Das OLG Frankfurt sah hierin - anders als noch die I. Instanz - einen Verstoß gegen § 78 AMG i.V.m. der Arzneimittelpreisverordnung. Es vertrat - auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des BGH - die Ansicht, dass ein Verstoß gegen die Preisbindung auch dann vorliege, wenn das Arzneimittel zwar zum festgesetzten Preis abgegeben werde, der Kunde aber sonstige Vorteile erhalte, die den Erwerb des Arzneimittels als geschäftlich günstig erscheinen lassen. Ein derartiger wirtschaftlicher Vorteil sei das Rubbellos, unabhängig von der konkreten Gewinnchance.

 

Bemerkenswert ist vor allem, dass das OLG die "Spürbarkeit" des Verhaltens bejaht. Es ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des BGH, nach welcher Einkaufsgutscheine im Wert von bis zu € 100,00 als unterhalb der Spürbarkeitsgrenze liegt, anzusehen sind, überholt ist. Dieser Rechtsprechung sei die Grundlage entzogen, nachdem der Gesetzgeber mit der Änderung von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG in der seit dem 13.08.2013 geltenden Fassung die heilmittelrechtliche Zulässigkeit von Zuwendungen verschärft und im letzten Halbsatz ausdrücklich geregelt habe, dass derartige Zuwendungen stets unzulässig seien, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten.

 

 

 

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