Keine Kostenübernahme bei Brustverkleinerung

von Lieb Rechtsanwälte

Da große Brüste keine Krankheit darstellen, müssen Krankenkassen in der Regel keine Kosten für eine Brustverkleinerung übernehmen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil (Az.: L 1 KR 7/07).

Lediglich im Fall der entstellenden Wirkung eines großen Busens muss die Krankenkasse für die Kosten des Eingriffs aufkommen.

Die Klägerin gab an, wegen ihrer großen Brüste orthopädische und psychische Beschwerden zu haben, weshalb ihre Ärzte zur Brustverkleinerung geraten hätten. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab und begründete dies mit dem ausgeprägten Übergewicht, bei welchem die Größe der Brüste stimmig wirke. Ein Zusammenhang zwischen der Busengröße und den Rückenbeschwerden wurde nicht erkannt und eine Therapie zur Behandlung der psychischen Probleme empfohlen.

Das Landessozialgericht gab der Krankenkasse Recht. Nach Auffassung des Gerichts sei wissenschaftlich eine positive Auswirkung der Brustverkleinerung auf orthopädische Beschwerden nicht nachgewiesen. Die Sozialrichter sahen einen größeren Erfolg in einer Gewichtabnahme und Muskelaufbau.

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