Keine Grundbucheinsicht für Kaufinteressenten
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Christiane Pohl (FAin für Bau- und Architektenrecht)
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 18.02.2026, Az. 34 Wx 36/26 entschieden, dass für einen Kaufinteressenten, der den Namen eines Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen, kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht.
Der Beteiligte bat mit Schreiben vom 11.01.2026 das Grundbuchamt des Amtsgerichts Ingolstadt um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem mit Adresse bezeichneten Haus; er habe Interesse das Haus zu kaufen. Die Urkundsbeamtin teilte mit Schreiben vom 12.01.2026 mit, dass ein Kaufinteresse gemäß § 12 GBO (Grundbuchordnung) kein berechtigtes Interesse sei und eine Auskunft über die Eigentümer eines Grundstücks dem Beteiligten daher nicht gegeben werden könne. Der Beteiligte erhob schließlich mit Schreiben vom 19.01.2026 Einspruch gegen die Verweigerung der Auskunft und bat um Erteilung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung. Den Antrag auf Einsicht wies die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 22.01.2026 zurück. Hiergegen erhob der Beteiligte Beschwerde vom 26.01.2026, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 27.01.2026 nicht abhalf.
Mit Beschluss vom 18.02.2026 hat das Oberlandesgericht München die Beschwerde des Beteiligten vom 22.01.2026 zurückgewiesen. Das Grundbuchamt habe zu Recht die Grundbucheinsicht bzw. die Mitteilung der Eigentümerdaten verweigert. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO sei die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlege. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinn liege vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist, so das OLG. Das Grundbuchamt habe in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihre Rechtsnachfolger verletzt werden können, und dürfe Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein berechtigtes Interesse des Beteiligten nach dieser Maßgabe nicht dargelegt. Nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestehe für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer. Für einen Kaufinteressenten bzw. Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen, bestehe kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. Wie das Grundbuchamt bereits zutreffend ausgeführt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Eigentümer kein Interesse daran habe, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden. Im Rahmen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung stehe ihm die Befugnis zu, grundsätzlich selbst entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Einen Auskunftsanspruch gestützt auf § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB, lehnte das Oberlandesgericht München ab. Unabhängig von der Frage, unter welchen Umständen im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht besteht, sei schon nicht dargelegt, dass bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Beteiligten und dem Eigentümer des Anwesens begründet worden wäre.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München sind zudem weder das Bundesdatenschutzgesetz noch die Datenschutzgesetze der Länder auf die Grundbucheinsicht anzuwenden, da insoweit die Regelungen in der GBO vorrangig sind. Zudem stehe dem Beschwerdeführer auch kein Auskunftsanspruch Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO zu. Diese Norm stelle selbst keine Grundlage für die Weitergabe von Daten an Dritte dar.