keine Gemagebührenerhebung bei Ärzten

von Lieb Rechtsanwälte

Das Abspielen von Radiomusik in Praxiswartezimmern stellt keine gebührenpflichtige "öffentliche Wiedergabe" dar und dient auch nicht Erwerbszwecken, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.06.2015 (Az.: BGH I ZR 14/14) jetzt entschieden hat. Mit dem Urteil wurde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az.: C-135/10) umgesetzt, wonach Radiomusik für die Praxiswahl der Patienten nicht wesentlich sei und auf Preis und Leistung der Praxis keinen Einfluss habe. Die Wiedergabe von Tonträgern gehöre nicht zur Behandlung.

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