Keine Beihilfe für potenzsteigernde Mittel

von Lieb Rechtsanwälte

Keine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel!

Aufwendungen, die für potenzsteigernde Arzneimittel wie Viagra anfallen, sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn das Arzneimittel zum Ausgleich der Folgen einer schweren Erkrankung (etwa einer krebsbedingten Entfernung der Prostata) ärztlich verschrieben wurde, wie das Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2008 entschieden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass die Beihilfevorschriften des Bundes in Übereinstimmung mit entsprechenden Bestimmungen, die für die gesetzlich Krankenversicherten gelten, die Beihilfefähigkeit für diese Medikamentengruppe ausschließen. Dies beruhe auf der Erwägung, dass diese Mittel ungeachtet der krankheitsbedingten Ursache der behandelten Leiden nicht erforderlich seien, um einen vom Willen und vom Verhalten des Patienten unabhängigen Leidenszustand zu beseitigen oder zu lindern. Diese Mittel seien zu den Arzneimitteln zu rechnen, die in ihrer Wirkung nicht von sog. Lifestyle-Produkten abzugrenzen sind, von denen auch Gesunde Gebrauch machen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es daher für gerechtfertigt, diese Fallgruppe anders zu behandeln als die Fallgruppe behandlungsbedürftiger Leiden, die unbehandelt unzumutbare Beschwerden nach sich ziehen oder gar zu einer weiteren Gesundheitsverschlechterung führen.

Mit der aktuellen Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht von seiner früheren Entscheidung aus dem Jahr 2003 abgewichen, in der die Beihilfefähigkeit solcher Mittel noch bejaht worden war. Die neue Entscheidung beruht auf einer 2004 in Kraft getretenen Änderung der Beihilfevorschriften, mit der das Bundesinnenministerium auf die frühere Entscheidung reagiert und potenzsteigernde Mittel aus dem Beihilfekatalog genommen hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung aber erneut darauf hingewiesen, dass die Beihilfevorschriften des Bundes nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen und deshalb nichtig seien. Es hält sie nur übergangsweise bis zum Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode, unverändert nach dem Stand von 2004 und damit ohne Berücksichtigung späterer Leistungseinschränkungen für anwendbar. Sollte der Gesetzgeber bis dahin nicht nachgebessert haben, werden die Verwaltungsgerichte nach Ablauf der Übergangsfrist über Beihilfeansprüche ausschließlich nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu entscheiden haben.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2008 zu den Urteilen vom 28.05.2008, Az.: 2 C 24.07 und 2 C 108.07

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