Keine Arzneimittelabgabe aus dem Automaten

von Lieb Rechtsanwälte

Einem Mannheimer Apotheker, der zur Abgabe von Arzneimitteln in der Innenstadt einen computergesteuerten Apothekenautomaten aufgestellt hatte, hat das VG Karlsruhe am 02.09.2008 (Az.: 11 K 4331/07) eine Absage erteilt und das Aufstellen eines solchen Automaten als unzulässig erachtet.

Der Automat, an dem Arzneimittel gekauft werden konnten, war mit einem Videotelefon und Außenschalter an einer Mannheimer Apotheke verbunden. Zum Medikamentenkauf musste das Rezept in den Automaten eingelegt werden, wo es gescannt wurde. Über das Ausgabefach erfolgte die Medikamentenausgabe, sofern ein per Videotelefon zugeschalteter Apotheker es freigegeben hatte. Auch eventuelle Beratung und Information erfolgte per Videotelefon. Die Zahlung konnte bar oder per Karte vorgenommen werden.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte dem Apotheker die Abgabe von verschreibungspflichtigen und apothekenpflichtigen Arzneimitteln per Automat, da dies gegen das Arzneimittelrecht verstoße. Das VG Karlsruhe bestätigte dies und wies die Klage des Apothekers gegen die Untersagungsverfügung ab.

Dem Apotheker muss, so das Gericht, nach den maßgeblichen arzneimittelrechtlichen Vorschriften zur Medikamentenabgabe das Rezept in Papierform vorliegen, da darauf beispielsweise zu vermerken ist, welche Apotheke das Medikament zu welchem Preis und an welchem Tag abgegeben hat. Bei einer Abgabe am Automaten wird das Rezept erst nachträglich vom Apotheker entnommen. Dies gelte auch bei Änderungen der Verschreibung, die unmittelbar bei der Abgabe auf dem Rezept vermerkt werden müssten. Der Automatenbetrieb sei daher mit einer Versandhandelsapotheke nicht zu vergleichen. Der Apotheker könne auch nicht zuverlässig die Echtheit des Rezepts überprüfen.

Das Gericht machte auch keine Ausnahme bei apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die der Kunde ohne Rezept erwerben kann. Hier wurde zwar eine Automatenlösung als grundsätzlich denkbar erachtet. Im vorliegenden Fall sah das Gericht aber die nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften bestehende Information nicht als zuverlässig gewährleistet an, weil der Automat an einer Straße mit starkem Auto- und Straßenbahnverkehr aufgestellt war. Aufgrund des Straßenlärms und sonstigen Störungen wurde eine durchgängige Verständigung des per Videotelefon zugeschalteten Apothekers als nicht gewährleistet erachtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das VG Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung nicht generell gegen das Aufstellen von Medikamentenautomaten ausgesprochen. Sofern die Vorschriften des Arzneimittelrechts beachtet sind, kann dies im Einzelfall zulässig sein. Ob der Apothekenautomat von anderen Apothekern aufgegriffen wird und wie die Gerichte dies einordnen, bleibt allerdings abzuwarten.

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