Kein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung für Scheidungskinder

von Lieb Rechtsanwälte

Ist ein Kind bislang privat krankenversichert gewesen, muss es nicht nach einer Scheidung der Eltern in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wie das Oberlandesgericht Koblenz in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil (Az.: 11 UF 620/09) entschieden hat. Nach Ansicht der Richter zählt die private Krankenversicherung zum angemessenen Unterhalt, wenn das Kind seit der Geburt und bis zur Scheidung in der privaten Krankenversicherung gewesen ist . Der Unterhaltsverpflichtete muss in diesen Fällen die Beitragszahlungen übernehmen.

Mit diesem Urteil war der Zahlungsklage einer geschiedenen Frau gegen ihren Ex-Mann stattgegeben worden, der sich geweigert hatte, für den 10-jährigen Sohn die Kosten für die private Krankenversicherung von monatlich 180 Euro zu übernehmen. Der Vater war der Meinung, dass das Kind mit der Mutter in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln und so die beitragsfreie Mitversicherung nutzen könnte.

Das OLG teilte diese Auffassung nicht. Maßgebend sei, dass dem Kind die Verhältnisse, die bisher sein Familienleben geprägt hätten, so weit wie möglich erhalten bleiben sollten, so auch die private Krankenversicherung. Miteintscheidend war wohl auch, dass die Beiträge mit den allgemeinen Unterhaltszahlungen des Vaters nicht abgedeckt waren und deshalb zusätzlich zum sogenannten Regelunterhalt anfallen.

Quelle: Ärzte Zeitung vom 28.10.2010, ärztezeitung.de

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