Kein Schadensersatz für Urlaubsfahrt mit BMW statt mit Porsche Cabrio

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Der BGH (Urt. vom 11.10.2022 – VI ZR 35/22) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Eigentümerin eines Pkw Porsche Turbo S Cabrio den Urlaub am Gardasee nicht wie geplant mit dem Porsche antreten konnte, sondern mit einem 3er BMW Kombi fahren musste, der ebenfalls in ihrem Eigentum stand. Der Porsche war von der Beklagten des Rechtsstreits aufgrund von Rechtsstreitigkeiten in deren Garage durch ein vor ihm abgestelltes Fahrzeug blockiert worden.

Die Eigentümerin des Porsche verlangte Schadensersatz. Sie musste den geplanten Urlaub an den Gardasee aufgrund der Blockade durch die Beklagte mit ihrem anderen Fahrzeug, einem BMW, antreten und vertrat die Auffassung, dass eine Nutzungsausfallentschädigung von 175.-€, für vier Tage insgesamt 2450.-€, zu zahlen sei. Eine Gleichwertigkeit des BMW mit dem Porsche bestehe nach ihrer Auffassung nicht.

Die Klage blieb durch alle Instanzen erfolglos.

Der BGH führt aus, dass eine Entschädigung davon abhängig sei, dass ein Eigentümer sein Fahrzeug in der jeweiligen Zeit nutzen wollte und hierzu auch in der Lage war. Ferner sei der Schadensersatz davon abhängig, dass die Entbehrung einer Nutzung auch fühlbar gewesen sei. Notwendig sei, dass der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Fahrzeugs für die tägliche Lebensführung tatsächlich gebraucht hätte. Hieran fehle es, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stehe, dessen ersatzweise Nutzung zumutbar sei.

Nicht zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang sei, dass das Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre (durch ein möglicherweise höheres Prestige oder die Vermittlung eines anderen Fahrgefühls, etwa am Steuer eines Cabrio). Dabei gehe es um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, die, so der BGH, keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellten. Diese Gesichtspunkte stünden nicht in Zusammenhang mit der täglichen Nutzbarkeit zur eigenen wirtschaftlichen Lebensführung und entzögen sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung.

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