Kein Bargeschäft bei Schenkungsanfechtung nach Drittzahlung

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH gilt das sog. „Bargeschäftsprivileg“ (§ 142 InsO) nicht in der Schenkungsanfechtung, wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt gewährt (BGH, Urt. vom 10.03.2022 – IX ZR 4/21).

Im entschiedenen Fall hatte die Schuldnerin (E-GmbH) an den Beklagten, der ein Arbeitnehmer ihrer Schwestergesellschaft G-GmbH war, Arbeitslohn für den Monat Oktober 2018 am 16.11.2018 auf dessen Konto überwiesen. Hinter der Überweisung stand als Verwendungszweck „Lohn Oktober 2018“ und als Zahlende „E-GmbH“. Der Beklagte hatte auch in der Vergangenheit bereits Zahlungen von der E-GmbH auf sein Arbeitsentgelt erhalten, aber auch von der G- GmbH, seiner Arbeitgeberin und von einer B-GmbH. Die Klage wurde in den beiden ersten Instanzen abgewiesen; die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Nach Auffassung des BGH greift zum einen die Privilegierung des § 142 II 3 InsO nicht, wonach der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 BGB gleichstehen solle, wenn für den Dritten nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat. Hier sei anhand der vorgelegten Kontoauszüge die Drittleistung erkennbar gewesen.

Zum anderen handele es sich um eine unentgeltliche Leistung gem. § 134 InsO, die nicht Teil eines Bargeschäfts sein könne. Es fehle im Verhältnis zum unentgeltlich leistenden Dritten an der rechtsgeschäftlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.

Nachdem der Beklagte geltend gemacht hatte, er habe seinen Lohn auf Grund einer stillschweigend zustande gekommenen dreiseitigen Kongruenzvereinbarung erhalten, wird dies nach Aufhebung und Zurückverweisung zu prüfen sein.

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