Kein Anspruch eines Entrümpelungsunternehmens auf Fund von Wertsachen bei Wohnungsauflösung

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Christiane Pohl (FAin für Bau- und Architektenrecht)

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 08.05.2025, Az. 15 O 56/25 die Klage der Inhaberin eines Entrümpelungsunternehmens gerichtet auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 100.000,00 € für bei einer Wohnungsauflösung gefundenes Bargeld von mehr als 600.000,00 € als auch Finderlohn abgewiesen. Weiter hat das Landgericht auf Widerklage der beklagten ehemaligen Bewohnerin der Wohnung festgestellt, dass der Klägerin auch keine weiteren Zahlungsansprüche wegen Bargeld sowie auf Herausgabe von Schmuck und Münzen oder entsprechenden Wertersatz zustehen.

Die Klägerin, die ein Unternehmen zur Entrümpelung von Wohnungen betreibt, wurde von der Beklagten, vertreten durch ihren Betreuer, beauftragt, die im Eigentum der Beklagten stehende Wohnung gegen Zahlung von 2.856,00 € zu entrümpeln. Die Parteien vereinbarten dabei die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin, in der auszugsweise folgendes geregelt war:

Bei all unseren angebotenen Leistungen, ausgenommen Transport, Möbeltaxi und Umzug sind in den Räumlichkeiten befindliche Wertgegenstände vorab vom Auftraggeber (Kunden) zu entfernen bzw. sicherzustellen. Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die weitere Verwertung obliegt dem Auftragnehmer“.

Bei der Räumung der Wohnung fanden die Klägerin und ihre Mitarbeiter unter anderem in Windelpackungen und an anderen streitigen Orten Bargeld in Höhe von 557.000,00 € sowie Schmuck und Münzen im später durch ein vom Betreuungsgericht gefordertes Wertgutachten ermittelten durchschnittlichen Verkehrswert von 29.017,00 € bis 32.017,00 €. Bargeld, Schmuck und Münzen wurden später auf Wunsch des Betreuers der Beklagten an die Betreuerin des Lebensgefährten der Beklagten herausgegeben, ebenso wie weiteres im Keller der Wohnung in einem Koffer aufgefundenes Bargeld in Höhe von 66.500,00 €.

Die Klägerin nahm die Beklagte mit der Klage vor dem Landgericht Köln wegen des aufgefundenen Bargelds und Finderlohns auf einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 € in Anspruch. Die Beklagte beantragte im Wege einer Widerklage festzustellen, dass der Klägerin keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 523.500,00 € sowie auf Herausgabe von Schmuck und Münzen oder entsprechenden Wertersatz zustehen.

Mit Urteil vom 08.05.2025 wies das Landgericht Köln die Klage ab und gab der Widerklage der Beklagten statt.

Zur Begründung der abgewiesenen Klage führte das Landgericht Köln unter anderem aus, dass vertragliche Ansprüche der Kläger nicht bestehen. Die in den AGBs der Klägerin verwendete Klausel: „Mit Beginn der Tätigkeit gehen alle in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über“ sei unwirksam, weil sie eine Erklärung des Auftraggebers, hier die für den Eigentumsübergang notwendige Übereignungserklärung, fingiere, ohne dem Auftraggeber die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung zu eröffnen (Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB) und ihn unangemessen benachteilige.

Nach Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Herausgabe des Geldes zu, weil sie ihr Eigentum jedenfalls aufgrund der Einzahlung des Bargeldes bei Kreditinstituten verloren habe und § 985 BGB keinen Anspruch auf einen entsprechenden Geldwert (sog. Geldwertvindikation) begründe.

Auch Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB lehnte das Gericht ab, da der Beklagten als Eigentümerin von Bargeld, Schmuck und Münzen diese zugestanden hätten, die Übergabe durch die Klägerin also nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei und die Beklagte auch nichts auf Kosten der Klägerin erlangt hätte.

Schließlich prüfte das Gericht auch den hilfsweise von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB) und lehnte einen solchen Anspruch, der sich rechnerisch mit höchstens 19.675,51 € ergeben hätte, ab. Verloren seien, so das Gericht, Sachen, die nach dem Besitzrecht besitzlos, aber nicht herrenlos seien; nicht besitzlos seien liegengelassene, versteckte Sachen, deren Lage bekannt oder deren jederzeitige Wiedererlangung möglich sei, oder verlegte Sachen, deren Lage noch nicht endgültig vergessen sei. Hier hätte sich der generelle Besitzwille der Beklagten auf alle in ihrer Wohnung befindlichen Gegenstände erstreckt. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Besitz an den Gegenständen habe aufgeben wollen, würden sich nicht ergeben.

Die Widerklage der Beklagten hielt das Landgericht Köln für begründet. Der Klägerin stünden Ansprüche dem Grunde nach wegen des Bargeldes aus den zur Klage erläuterten Gründen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Hinsichtlich des Schmucks und der Münzen gelte laut dem Landgericht Köln nichts anderes.

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