Kein Anspruch auf Maklerprovision nach Kündigung des Vertrags durch Maklerin
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Christiane Pohl (FAin für Bau- und Architektenrecht)
Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 19.12.2024, Az. 1 O 68/24 entschieden, dass eine Maklerin keinen Provisionsanspruch hat, wenn sie nachträglich einen Maklervertrag aus Gründen kündigt, die nicht in der Person der Kundin liegen.
Die Klägerin, eine bundesweit tätige Online-Immobilienmaklerin, war mit dem Verkauf eines Mehrfamilienhauses bei einem Verkäuferprovisionsversprechen mit 3,57 % beauftragt worden. Diese bot das Objekt sodann mit einer vom Käufer zu zahlenden Provision in Höhe von 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer zum Kauf an. Die Beklagte stellte eine Anfrage, woraufhin die Klägerin ihr einen Link sowie einen Hinweis auf ihre AGB mit einer Provision von 3,57 % bei einem erfolgreichen Kauf übersandte.
Nachdem die Klägerin auf dem übersandten ausgefüllten Antrag die Annahme des Maklervertrags erklärte, übersandte sie der Beklagten ein Exposé des Objekts.
In der Folgezeit gab es einen Besichtigungstermin, den der Lebensgefährte der Beklagten wahrnahm. Die Klägerin stellte bei diesem Termin die Angaben, die ihr von Verkäuferseite mitgeteilt wurden, zur Verfügung. Auch wurde ein Kontakt zwischen der Beklagten und den Verkäufern hergestellt.
Mit notariellen Kaufvertrag erwarben später die Beklagte und ihr Lebensgefährte das entsprechende Objekt für 145.000 €. Vor Vertragsunterzeichnung kam es jedoch zu Unstimmigkeiten hinsichtlich des beabsichtigten Erwerbs der Immobilie. Die Klägerin verlangte einen Finanzierungsnachweis und einen Nachweis über die Herkunft des aufzubringenden Kaufpreises von dem Lebensgefährten. Die Klägerin ging nach erneuter Korrespondenz mit dem Lebensgefährten von einer telefonischen Drohung aus, unter anderem, keine Provision mehr zu zahlen, und hat sich wegen dieser Drohung entschieden, keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen, was sie der Beklagten auch mit E-Mail mitteilte.
Die Klägerin forderte von der Beklagten trotzdem die Zahlung des Maklerlohns, dem sich die Beklagte widersetzte.
Das im Klageverfahren zuständige Landgericht Koblenz wies die Klage der Maklerin ab. Nach Ansicht des Gerichts war ein Maklervertrag zwar anzunehmen. Auch habe die Klägerin den entsprechenden Nachweis einer Gelegenheit zum Erwerb der Immobilie erbracht. In der Folgezeit sei ein entsprechender notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu, da ihr ein Verstoß gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) anzulasten sei.
Zu beanstanden sei laut dem Landgericht das Verhalten der Klägerin vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags über die Immobilie, was durchaus einen Einfluss auf den Anspruch des Maklerlohns habe. Die Klägerin habe den Vertrag gekündigt und jede weitere Unterstützung der Beklagten verweigert. Dabei sei jedoch der Hintergrund dieses Vorgehens zu beachten. Die von der Klägerin hierzu angeführte Begründung betreffe nicht das Verhalten der Beklagten als ihre Vertragspartnerin, sondern ausschließlich ein Verhalten ihres Lebensgefährten. Dieser sei jedoch kein Vertragspartner der Klägerin gewesen, sondern ausschließlich die Beklagte. Für das Gericht fehle daher eine nachvollziehbare Begründung für die Einstellung der Tätigkeit für die Beklagte. Die nunmehrige Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung eines Maklerlohns verstoße nach Auffassung des Gerichts gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB, sodass der geltend gemachte Anspruch zu versagen sei.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es in § 242:
„§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.