Kein Anspruch auf Erstattung des eigenen Arbeits- und Zeitaufwands bei der eigenen Schadensabwicklung.
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Dr. Klaus Lieb
Sie kennen vielleicht das Problem. Ihnen ist ein von einem Dritten verursachter Wasserschaden entstanden. Für Schadensbeseitigung und Abwicklung des Schadenersatzanspruches ist Ihnen ein erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand entstanden. Dieser Aufwand ist leider in der Regel nicht erstattungsfähig.
So beispielsweise vom Kammergericht Berlin mit Urteil vom 29.1.2025-21 U 58/24 (IBRRs 2025, 1179) entschieden:
Den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung eines Schadensersatzanspruches anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Geschädigte selbst, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (Leitsatz der Entscheidung).
In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall drang von außen zweimal Wasser in den zur einer Eigentumswohnung gehörenden Kellerraum ein. Dem Eigentümer entstand ein erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand bei der Behebung des Wasserschadens. Das Kammergericht stellte hierzu fest: Den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruches anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Geschädigte, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeit extern erledigen lässt, bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung selbst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des üblichen typischerweise zu erbringenden Mühewaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung BGH, Urteil vom 10.6.2020-VII ZR 289/19 Rn. 545 mit weiteren Nachweisen, BGH, Urteil vom 24. 11.1995-V ZR 88/95, mit weiteren Nachweisen).
Hinweis:
Die dem Geschädigten entstandene Mühewaltung stellt in der Praxis nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschritten ist. In diesem Fall ist konkret darzulegen, welcher Aufwand für welche Tätigkeiten angefallen ist und inwiefern dies auf das schadensursächliche Ereignis zurückzuführen ist.
Wird auch Ersatz für verbrauchtes Material geltend gemacht, ist im Einzelnen darzulegen, welches Material genutzt und/oder verbraucht wurde. So sind Fall eines Wasserschadens bei etwaigem Einsatz von Handtüchern Angaben zu deren Alter, Anschaffungswert und etwaiger Wiederverwendbarkeit zu machen, um eine Schätzung des Schadens zu ermöglichen.