Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Saskia Koçak

Die krankheitsbedingte Kündigung (Unterkategorie der personenbedingten Kündigung) ist zumeist ein Glücksspiel vor Gericht – jedenfalls für Arbeitgeber – da für deren Wirksamkeit eine negative Gesundheitsprognose vorliegen muss. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat jüngst nochmals zu den Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen entschieden, vgl. Urteil vom 07.05.2024 – 5 Sa 56/23.

Häufige Kurzerkrankungen können eine personenbedingte Kündigung bedingen, wenn

a) im Kündigungszeitpunkt Tatsachen vorliegen, die die Prognose stützen, es werde auch künftig zu Erkrankungen im bisherigen – erheblichen – Umfang kommen (Negativprognose),

b) die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, sei es durch Betriebsablaufstörungen oder durch Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen jährlich, und 

c) diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber unter Abwägung mit dem Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht mehr hingenommen werden müssen.

Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spreche dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten seien ausgeheilt.

Einer negativen Prognose stehe nicht entgegen, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhten. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden seien, könnten sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauere. Das gelte auch dann, wenn einzelne Erkrankungen – etwa Erkältungen – ausgeheilt seien.

Wichtig für Arbeitgeber: vor Ausspruch der Kündigung sollte unbedingt die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) angeboten werden. Wird ein BEM durchgeführt bzw. nur angeboten (und vom Arbeitnehmer abgelehnt, was möglich ist) und ist der Arbeitnehmer danach nochmals mehr als 6 Wochen krank, muss vor Ausspruch der Kündigung nochmals ein BEM angeboten werden.

Im Urteil wurde tatsächlich eine Tabelle mit den Erkrankungen des Arbeitnehmers inkl. der Entgeltfortzahlungskosten im Krankheitsfall einkopiert; die Kündigung hat auch in 2. Instanz gehalten. Hier zum Vergleichen:

 

 

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