Ist die (gleichzeitige) Abgabe von zwei Teilzulassungen zulässig?

von Lieb Rechtsanwälte

Sachverhalt:
Ein Vertragsarzt muss aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit beenden. Die Abgabe des Kassenarztsitzes als ganzer ist nicht möglich. Hingegen sind Interessenten für zwei halbe Zulassungen vorhanden.

Rechtslage:
Sind für eine Arztgruppe in einem Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet worden, kann dort grundsätzlich kein Arzt mehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden (§ 103 Abs. 1 und 2 SGB V). Eine Ausnahme hiervon lässt § 103 Abs. 4 SGB V zu, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes – durch Erreichung der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung – endet. Auf Antrag des ausscheidenden Vertragsarztes bzw. seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben hat die kassenärztliche Vereinigung diesen Vertragsarztsitz auszuschreiben. Der Zulassungsausschuss wählt sodann aus den eingehenden Bewerbungen den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Zweck des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V ist es, aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) dem Inhaber einer Praxis deren wirtschaftliche Verwertung auch in einem für Neuzulassungen an sich gesperrten Gebiet zu ermöglichen. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Überversorgung und deren Abbau tritt in diesen Fällen zurück, wenn und soweit die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes bzw. seiner Erben die Erteilung einer Zulassung auch in einem gesperrten Gebiet als geboten erscheinen lassen.

Nach § 103 Abs. 4 Satz 2 SGB V ist seit 1. Januar 2009 auch eine kleine Praxis mit hälftiger Zulassung übergabefähig. Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist die gleichzeitige Abgabe von zwei Teilzulassungen. Das verfahrensmäßige Prozedere wird von den Zulassungsausschüssen bundesweit unterschiedlich gehandhabt. Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG sollte die gleichzeitige Abgabe von zwei Teilzulassungen zulässig sein. Das Bundessozialgericht wird die Rechtslage definitiv klären müssen.

Hinweis:
Die Zulassung allein ist nicht übertragbar und weder vom Schutzzweck des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V umfasst noch von dem Schutzbereich des Art. 14 GG. Veräußerbar ist nur eine fortführungsfähige und lebensfähige Praxis (ideeller Wert und Sachwert), welche mit der vertragsärztlichen Zulassung untrennbar verbunden ist. Dies gilt auch dann, wenn eine hälftige Zulassung oder die gleichzeitige Abgabe von zwei Teilzulassungen anstehen. Wir verweisen hierzu auch auf unseren Beitrag vom 01.04.2010 (Fortfuehrungsfaehige Praxis als Voraussetzung fuer das Nachbesetzungsverfahren).

Zurück