Irreführung der Verbraucher bei Werbung für Lebensmittel

von Lieb Rechtsanwälte

Jüngst entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil 02.12.2015 - I ZR 45/13 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II), dass das Anbieten eines Früchtetees unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" mit Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten auf der Verpackung sowie den Hinweisen "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" gegen Wettbewerbsrecht verstößt, wenn keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeeren in dem Tee enthalten sind (wir berichteten bereits am 4.12.2015 über die Entscheidung). Selbst wenn man annimmt, dass Verbraucher vor Kauf die Zusammensetzung des Erzeugnisses beachten und das Verzeichnis der Zutaten lesen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käufer in die Irre führen. 

 

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