Irreführende Werbung mit „Neueröffnung“ nach Umbaumaßnahmen

von Lieb Rechtsanwälte

OLG Hamm, Urteil v. 21.04.2017, Az. 4 U 183/16

 

Ein Möbelhaus hatte u.a. im Radio mit der folgenden Aussage geworben:

„Wir feiern die die Neueröffnung unseres Einrichtungszentrums in I. Nach Totalumbau und großer Erweiterung. Genießen Sie die neue Dimension des Wohnens mit gigantischen Markenmöbelangeboten. Das neue X-Einrichtungszentrum in I. Jetzt große Neueröffnung. Die Feier geht weiter.“

In Wahrheit hatte das Möbelhaus auch während der Umbaumaßnahmen geöffnet. Das OLG Stuttgart hatte die Werbung – wie auch bereits die Vorinstanz – als irreführend angesehen, weil über den Anlass des Verkaufs (§ 5 Abs. 1 S. 2 UWG) getäuscht worden sei. Denn Anlass des Verkaufs sei nicht etwa eine Neueröffnung gewesen, sondern nur der Abschluss der Umbauarbeiten.

 

Eine Werbung mit einer „Neueröffnung“ übe auf Verbraucher einen erheblichen Reiz aus. Eine solche Anlockwirkung würde aber ausreichen, weil schon die Entscheidung über das Betreten eines Geschäfts eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 UWG sei.

 

 

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